Satzung
Satzung der Spielvereinigung Blankenese von 1903 e.V.
in der Fassung vom 12.4.2005
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung Blankenese von 1903 e.V.“
und hat seinen Sitz in Hamburg.
2. Gründungstag ist der 1. Oktober 1903.
§ 2 Vereinsfarben und Wappen
1. Die Vereinsfarben sind hellblau-dunkelblau.
2. Das Vereinswappen zeigt ein hellblaues, dunkelblau umrandetes Rund, in dem auf querliegender dunkelblauer Raute die Buchstaben SVB hellblau eingezeichnet sind.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein ermöglicht und fördert den Sport, insbesondere auch von Jugendlichen, durch
- sportliche Wettkämpfe und Veranstaltungen, Versammlungen, Kurse und Vorträge
- die Organisation eines laufenden Übungsbetriebes in den verschiedenen Sportarten unter Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern
- Erwerb, Instandhaltung und Pflege von Sportanlagen, Sportgeräten und Vereinsheimen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins, es sei denn, sie sind von den zuständigen Verbänden genehmigt.
3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei einem Austritt aus dem Verein noch bei dessen Auflösung Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 5 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schädigungen, die seine Mitglieder beim Sport, bei
Zusammenkünften oder bei für den Verein ausgeübten Tätigkeiten, durch
Unfälle oder Diebstahl treffen.
Über Art und Umfang der vom Verein abgeschlossenen Versicherungen werden die Mitglieder auf Anfrage informiert.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Im Verein gibt es *)
- aktive erwachsene Mitglieder (haben das 18. Lebensjahr vollendet)
- aktive jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
- Ehrenmitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
- passive Mitglieder (Jugendliche und Erwachsene)
*) werden in dieser Satzung Personen in der männlichen Form genannt, sind immer auch Frauen gemeint.
2. Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anspruch auf sportliche
Betätigung in den im Verein vertretenen Sportarten. Sie genießen alle
Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben.
3. Passive Mitglieder verzichten auf sportliche Betätigung, haben aber sonst
alle Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
4. Alle Mitglieder sollen den Verein in jeder Weise fördern. Sie sind an die
Satzung , Ordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen.
Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist auf einem Formular des Vereins schriftlich zu
Beantragen und zu unterschreiben. Für Minderjährige ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
2. Die Aufnahme wird durch Zusendung der Beitragsrechnung bestätigt.
3 Der Vorstand kann die Aufnahme nach Anhörung der zuständigen Abteilungsleitung innerhalb eines Monats ablehnen. Dies hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Ein Austritt aus dem Verein für das folgende Jahr ist bis Ende November des laufenden Jahres schriftlich zu erklären.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Austrittserklärung bleibt es bei der Beitragspflicht bis zum Jahresende. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand davon abweichen.
Der Austritt wird von der Geschäftsstelle schriftlich bestätigt. Bei Bestreiten der Zahlungspflicht ist diese Bestätigung vorzulegen.
3. Ein Ausschluß aus dem Verein erfolgt nach den Bestimmungen der Disziplinarordnung.
4. Beim Austritt ist im Besitz des Mitgliedes befindliches Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Erweiterter Vorstand
- Abteilungsleitungen
- Ältestenrat
- Ausschüsse
- Rechnungsprüfer
Die Vertretung der Jugend ist in der Jugendordnung geregelt.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan; ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vereinsorgane entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstandes, wählt Vorstand, Rechnungsprüfer und Ältestenrat und verabschiedet den Haushaltsplan, sowie die vom Erweiterten Vorstand festgesetzte Höhe der Beitragsleistungen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung hat grundsätzlich bis Ende April des Folgejahres stattzufinden.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder vom Ältestenrat einberufen werden. Auch auf schriftlichen begründeten Antrag der Kassenprüfer oder von wenigstens 50 stimmberechtigten Mitgliedern ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von weiteren vier Wochen stattfinden muß und nur über die vorliegenden Anträge entscheidet.
5. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, mit Ausnahme der durch die Satzung ausdrücklich ausgenommenen Fälle
(§ 18).
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- 1., 2. und 3. Vorsitzendem
- 1. und 2. Schatzmeister
- Schriftführer
- Vereinsjugendleiter
- einem Beisitzer.
Auf begründeten Antrag des Vorstandes wählt die Mitgliederversamm-lung einen zweiten Beisitzer.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Erweiterten Vorstandes gebunden.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der 1. Schatz-meister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie bedürfen für ihre Handlungen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind, zu denen ein Vorsitzender gehören muß.
5. Der Vorstand kann sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen untersagen, wenn diese nicht im Vereinsinteresse liegen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen der Abteilungen,
Ausschüsse und des Ältestenrates beratend teilnehmen. Der Vorstand
Kann verlangen, über alle Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltun-
gen im Verein rechtzeitig vorher informiert zu werden.
7. Der Vorstand kann mit 3/4-Mehrheit Mitglieder der Abteilungsleitungen und
Ausschüsse wegen grober Pflichtverletzung ihres Amtes entheben und bis
zur nächsten Mitgliederversammlung des Vereins oder der betreffenden
Abteilung einen Vertreter bestellen. Dem Amtsenthobenen steht die
Berufung nach der Disziplinarordnung zu.
8. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung zeitlich versetzt für zwei Jahre gewählt.
In Jahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. und der 3. Vorsitzende, der 2. Schatzmeister, der Schriftführer und der 2. Beisitzer gewählt
Im nächsten Jahr werden die übrigen Positionen gewählt, einschließlich des Vereinsjugendleiters, sofern er nicht von der Jugendversammlung gewählt wurde.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zu nächsten Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder ernennen. Scheiden drei und mehr Vorstandsmitglieder aus, ist eine Ergänzungswahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
Wird ein Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung in eine andere Position berufen, ist gleichzeitig die freigewordene Position für die restliche Wahlperiode neu zu besetzen.
§ 12 Erweiterter Vorstand
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus
- Vorstand
- Abteilungsleitern
- Leitern der Ausschüsse
- Vorsitzendem des Ältestenrates
- Vereinsjugendsprecher (sofern nach der Jugendordnung gewählt).
Die Eingeladenen können Vertreter entsenden und der Vorstand kann andere Teilnehmer mit beratender Stimme hinzuziehen.
2. Der Erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn neben einem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er soll seine Sitzungen vierteljährlich einmal abhalten.
3. Der Erweiterte Vorstand dient der Kommunikation und Abstimmung der Vereinsarbeit zwischen den Abteilungen und Ausschüssen. Er ist vor wichtigen, die Vereinsinteressen berührenden Entscheidungen zu hören und beschließt gemeinsame Veranstaltungen.
Im einzelnen muß er
- den Haushaltsplan genehmigen
- Änderungen in Ordnungen – mit Ausnahme der Finanzordnung – beschließen
- Beitragsleistungen nach § 3, Ziffer 1 und 2 der Finanzordnung beschließen oder beraten
- eigene Haushalts- und Rechnungsführung von Abteilungen genehmigen
- die Wahl von Abteilungsleitern bestätigen
und er soll
- Mitglieder für besondere Ehrungen entsprechend der Ehrenordnung vorschlagen.
4. Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes werden – soweit nicht anders bestimmt – mit einfacher Mehrheit gefaßt. Dabei hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 13 Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Deren Leitungen sind für den jeweiligen Sportbetrieb und die Verwaltung der Abteilungen im Rahmen von Satzung und Ordnungen selbständig und verantwortlich.
Kontrollfunktion und Weisungsrecht des Vorstandes bleiben erhalten.
2. Zur Zeit bestehen Abteilungen für Fußball, Handball, Tennis, Hockey,
Tischtennis, Leichtathletik, Badminton, Gymnastik und Judo.
Der Vorstand kann weitere Abteilungen einrichten oder bestehende
Abteilungen zusammenlegen oder auflösen, wenn der Erweiterte
Vorstand dies mit ¾ Mehrheit beschließt.
3. Abteilungsleitungen bestehen mindestens aus einem Abteilungsleiter und
einem Stellvertreter. Die Anzahl weiterer Mitglieder der Abteilungsleitung richtet sich nach Größe und Aufgabenumfang der Abteilung.
Die Abteilungsleitungen werden von den Mitgliedern der Abteilung
gewählt.
Die Bestimmungen zum Vorstand finden sinngemäß Anwendung.
4. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, bestimmt die
Abteilungsleitung bis zur regulären Neuwahl ein Ersatzmitglied. Scheiden
zwei oder mehr Mitglieder aus, ist eine Ergänzungswahl auf einer
außerordentlichen Abteilungsversammlung durchzuführen.
Kommt es nicht zur Wahl eines Abteilungsleiters, kann der Vorstand einen Abteilungsleiter einsetzen.
5. Abteilungsversammlungen sollen – bei eigener Haushaltsführung müssen sie – jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins stattfinden.
Ihre Rechte und der Ablauf ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
6. Jede Abteilungsleitung vertritt den Verein in den betreffenden Fachverbänden, sowie bei externen Besprechungen und Veranstaltungen ihrer Sportart. Geht es dabei um Fragen, welche die Interessen des Gesamtvereins berühren, hat sie sich vorher mit dem Vorstand abzustimmen.
7. Abteilungsleitungen dürfen Ausgaben nur innerhalb ihres verabschiedeten Jahresbudgets oder nach Genehmigung des Vorstandes vornehmen. Zuwiderhandelnde können persönlich haftbar gemacht werden.
8. Abteilungen kann eine eigene Haushalts- und Rechnungsführung übertragen werden. Dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Vorstand nach Zustimmung des Erweiterten Vorstands mit ¾ -Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Ein Entzug ist nach einem Beschluß des Vorstandes und Zustimmung des Erweiterten Vorstandes mit ebenfalls ¾ Mehrheit möglich.
§ 14 Ausschüsse
Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Ausschüsse berufen (z.B. Fest-,
Zeitungs-, Bauausschuß). Diese erledigen die in ihr Aufgabengebiet fallenden
Arbeiten nach den Richtlinien des Vorstandes selbständig.
§ 15 Ältestenrat
1. Den Ältestenrat bilden mindestens fünf, höchstens zwölf Mitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 10 Jahre angehören. Sie sollten mit dem Vereinsleben vertraut sein und Erfahrungen in der Vereinsverwaltung besitzen.
Der Vorsitzende des Ältestenrates ist Mitglied des Erweiterten Vorstandes. Umgekehrt dürfen Mitglieder des Erweiterten Vorstandes nicht dem Ältestenrat angehören, können aber zu dessen Sitzungen beratend hinzugezogen werden.
2. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sinkt der Ältestenrat unter fünf Mitglieder, so ergänzt er sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.
3. Dem Ältestenrat obliegen die ihm durch die Satzung oder im Einzelfall durch die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Vor wichtigen, für das Vereinsleben bedeutungsvollen Entscheidungen soll er gehört werden. Er erhält von jedem Sitzungsprotokoll des Vorstandes eine Kopie.
4. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter und bestimmt sein Verfahren selbst. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter, anwesend sind.
5. Die Beschlüsse des Ältestenrates sind zu protokollieren.
§ 16 Rechnungsprüfer
1. Jahresabschluß, Buchführung, Konten und Vermögen des Vereins und seiner Abteilungen sind nach Abschluß des Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Vorstand und Mitgliederversammlung(en) sind über das schriftlich zu dokumentierende Ergebnis zu informieren.
Wesentliche Mängel sind dem Vorstand und der betroffenen Abteilungs-leitung unverzüglich mitzuteilen.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, laufend die Finanzen des Vereins und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel unter Beachtung der Haushaltspläne zu überwachen.
2. Die beiden Rechnungsprüfer und jeweils ein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung abwechselnd für zwei Jahre gewählt. Ein Prüfer kann maximal drei Jahre ohne Unterbrechung tätig werden. Prüfer dürfen nicht dem Erweiterten Vorstand angehören.
§ 17 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. (HSB) und dessen
Fachverbänden .
§ 18 Zusammenschluß des Vereins
1. Beabsichtigt der Verein einen Zusammenschluß mit einem anderen Verein, die Auflösung oder eine Namensänderung, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Der Antrag bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Änderung der Satzung
1. Über Änderung der Vereinssatzung oder der Finanzordnung beschließt die ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigen.
2. Der Änderungsvorschlag muß vorher auf einer Sitzung des Erweiterten
Vorstandes besprochen worden sein; das Ergebnis dieser Besprechung
ist der beschließenden Versammlung vorzutragen.
3. Der Änderungsvorschlag muß allen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gemacht werden.
§ 20 Anlagen zur Satzung
1. Der Satzung werden als Anlagen beigefügt:
a. Geschäftsordnung
b. Finanzordnung
c. Disziplinarordnung
d. Jugendordnung
e. Ehrenordnung
2. Änderungen der Ordnungen, mit Ausnahme der Finanzordnung, können vom Vorstand mit ¾ Mehrheit beschlossen werden; sie unterliegen der Genehmigung des Erweiterten Vorstandes.
§ 21 Verbreitung der Satzung
Jedes Mitglied hat das Recht auf Erhalt eines Exemplars der Satzung.
§ 22 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt am 12.4.2005 in Kraft.
Hamburg, den 12.4.2005
Spielvereinigung Blankenese von 1903 e.V.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender 1. Schatzmeister